(1) Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
(2) Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
§ 81a GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 81a Akten in zivilgerichtlichen Verfahren
…übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind…
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