GOG
Gliederung
Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte
§ 47a Justiz-Ombudsstellen
Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.
…Antragsteller seinen Anspruch sowohl auf einen kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als auch auf ein Verhalten einer für die bei diesem Gericht eingerichtete (§ 47a GOG) und dessen Präsidenten zuzurechnende Justizombudsstelle tätigen Richterin stützt. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des…
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