§ 40 §. 40. — GOG
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
§ 23b GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 23b
…Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. (4) Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.…
§ 100b
…übermitteln oder c) den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen, und 2. auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen. In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des §…
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