§ 13 Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — GOG
(1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 6 K-LvwGG · K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 6 § 6Präsident
…Präsidenten vorbehalten. (6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden. (7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich…
§ 15 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 15 § 15
…Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.…
§ 28b
…2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.…
§ 74b
…§ 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll, b) in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und c) die…
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