Art. 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 26 und 32, RGBl. Nr. 217/1896) — GOG
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Anl. 2 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
Anl. 2
…und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag, 4. die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag, 5. Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag, 6. die Ernennung der Mitglieder des…
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