GOG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 7 Artikel VII
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 33 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 33 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu RGBl. Nr. 217/1896)
…8, 11 und 27 bis 29 (1) Dieses Bundesgesetz tritt soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt in Kraft: 1. hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ …
Anl. 2 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
Anl. 2
…und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag, 4. die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag, 5. Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag, 6. die Ernennung der Mitglieder des…
Rückverweise