Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
GOG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden