Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 6, RGBl. Nr. 217/1896) — GOG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 32h GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 32h
…und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, 1. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), 2. einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. …
Anl. 2
…2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag, 4. Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag, 5. Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag 6. Anträgen und Analysen gemäß Art. …
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