§ 84 § 84
§ 84 § 84 — GOG
§ 84 § 84 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986
Inkrafttretungsdatum
01. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011663
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.