§ 7a
In Kraft seit 15. Juli 2024
Up-to-date
Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.
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