(1) Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
(2) Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
§ 94 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 94 13. Kapitel
…einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen; c) Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen; d) die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen; e) nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten. (2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe…
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