§ 74g
§ 74g — GOG
§ 74g — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166731
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(2) Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.
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