§ 74f
§ 74f — GOG
§ 74f — GOG
Beachte
Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind, vgl. § 109 Abs 6.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012
Inkrafttretungsdatum
27. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
01. Januar 9000
Paragraf-ID
NOR40143202
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.
(4) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32f ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.
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