BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 59

§ 59§ 59

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat nicht gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.

(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.

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