Die Geschäftseinrichtung der Gerichtskanzlei ist im Verordnungswege zu bestimmen. Hiebei ist auf thunlichste Vereinfachung der Geschäftsformen, Erleichterung der Kanzleimanipulation und Einschränkung der Schreibgeschäfte Bedacht zu nehmen und der Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gerichtskanzlei in den Stand gesetzt wird, bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf die Schnelligkeit und Verlässlichkeit des gerichtlichen Hilfsdienstes allen Anforderungen des Rechtsverkehres zu genügen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
§ 57a GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 57a
… 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern. (3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung ( § 58 ) finden keine Anwendung. (4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt…
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