§ 32c
§ 32c — GOG
§ 32c — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40238121
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.
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