§ 24 § 24
§ 24 § 24 — GOG
§ 24 § 24 — GOG
Anmerkung
Vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
Inkrafttretungsdatum
23. Oktober 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017123
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
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