§ 20c
§ 20c — GOG
§ 20c — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012
Inkrafttretungsdatum
27. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40141047
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
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