§ 20b
§ 20b — GOG
§ 20b — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010
Inkrafttretungsdatum
12. Februar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40115900
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.
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