§ 104 § 104
§ 104 § 104 — GOG
§ 104 § 104 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12008379
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Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
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