BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 101

§ 101§ 101

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

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