§ 101 § 101
§ 101 § 101 — GOG
§ 101 § 101 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12008376
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
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