§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Oktober 1975
Up-to-date
§ 101 § 101 — GOG
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
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