BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 100d

§ 100d

In Kraft seit 01. Juli 1989
Up-to-date

Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

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