§ 100a
§ 100a — GOG
§ 100a — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012517
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
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