Art. 40 Artikel XL
In Kraft seit 01. August 1989
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GOG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 40 Artikel XL
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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