Art. 31 Artikel XXXI
In Kraft seit 01. Januar 2005
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GOG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 31 Artikel XXXI
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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