§ 9 Gefangenaufsichtsbeamte.
In Kraft seit 10. Juli 1945
Up-to-date
1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher).
2. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.
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