§ 1 Wiederherstellung der Gerichtsorganisation.
In Kraft seit 10. Juli 1945
Up-to-date
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes wird die am 13. März 1938 bestandene Organisation der Gerichte, staatsanwaltschaftlichen Behörden und sonstigen Justizanstalten Österreichs wieder hergestellt.
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