§ 9 Freiwillige Anwendung strengerer Standards
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Jedes meldende Finanzinstitut kann
1. die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder
2. die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 9 Freiwillige Anwendung strengerer Standards
…Freiwillige Anwendung strengerer Standards § 9. Jedes meldende Finanzinstitut kann 1. die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder 2. die für Konten von hohem…
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