§ 89 Meldepflichtige Person
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht
1. einen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
2. einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,
3. einen staatlichen Rechtsträger,
4. eine internationale Organisation,
5. eine Zentralbank oder
6. ein Finanzinstitut.
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