§ 84 Konto von geringem Wert
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Gliederung
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
§ 84 Konto von geringem Wert
Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.
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