§ 8 Inanspruchnahme von Dienstleistern
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.
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