Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 117 Inkrafttreten
…1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (6) § 7a und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden…
§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
…1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 …