§ 73 Verwahrkonto
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden