§ 73 Verwahrkonto
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 73 Verwahrkonto — GMSG
Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
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