§ 61f Tauschgeschäft
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 61f Tauschgeschäft — GMSG
Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen
1. Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
2. Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
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