§ 61e Meldepflichtiger Kryptowert
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 61e Meldepflichtiger Kryptowert
…Meldepflichtiger Kryptowert § 61e. Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen…
Rückverweise