§ 61c Digitale Zentralbankwährung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
GMSG
Gliederung
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ Meldendes Finanzinstitut
§ 61c Digitale Zentralbankwährung
Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
Rückverweise