§ 61 Spezifizierte Versicherungsgesellschaft
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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