§ 4a Berichtigung der Meldung
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Berichtigung der Meldung
Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.
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