§ 2 Anwendung der Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Konten und die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen sind ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden.
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