Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation hat sich ein meldendes Finanzinstitut innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch abzumelden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren mit Verordnung festzulegen.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 1a An- und Abmeldungspflicht
…An- und Abmeldungspflicht § 1a. Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut…
§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
…Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung § 108. (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit…
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