Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 18 Suche in elektronischen Datensätzen
…Suche in elektronischen Datensätzen § 18. Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.…
§ 17 Geltungsbereich des Abschnittes
…2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert Geltungsbereich des Abschnittes § 17. Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.…
§ 21 Nachfrage beim Kundenbetreuer
…Nachfrage beim Kundenbetreuer § 21. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen gemäß § 18 und § 19 muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten…
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