§ 18 Suche in elektronischen Datensätzen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 17 Geltungsbereich des Abschnittes
…Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.…
§ 21 Nachfrage beim Kundenbetreuer
…Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen gemäß § 18 und § 19 muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten…