Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach § 12 ist ein meldendes Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem teilnehmenden Staat ansässige Person zu betrachten:
1. Die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Postadresse oder Wohnsitzadresse in jenem teilnehmenden Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem teilnehmenden Staat (und keine Telefonnummer in Österreich) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), die jenen teilnehmenden Staat nicht umfassen, und
b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
2. Die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Adresse in jenem teilnehmenden Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die diesen teilnehmenden Staat nicht umfassen, oder
b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 14 Vorliegen von Indizien
…ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.…
§ 25 Änderung der Gegebenheiten
…jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der in diesem genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. (2) Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten zur Widerlegung…
§ 26 Erkennung der Änderung von Gegebenheiten
…so muss das meldende Finanzinstitut die neue Adresse als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von § 16 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen.…
§ 22 Folgen der Feststellung von Indizien
…jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der in § 16 genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. (3) Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von…