§ 114 Verweise auf andere Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 114 Verweise auf andere Rechtsvorschriften — GMSG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 114 GMSG · GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 114 Verweise auf andere Rechtsvorschriften
…11. Hauptstück Schlussbestimmungen Verweise auf andere Rechtsvorschriften § 114. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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