§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
In Kraft seit 01. April 1994
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GMG
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand
§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.
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