§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander — GMG
§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander — GMG
Anmerkung
Vgl. §§ 825 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037457
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.
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