(1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 29 Aberkennung
…1) Wer behauptet, 1. dass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder 2. dass der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen…
§ 44 Zuständigkeit
…1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § …