Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 7 Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
…1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. (2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 24
…Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: 1. die Registernummer; 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6); 4. der Titel der Erfindung; 5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; 6. gegebenenfalls der Name sowie…