BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 6

§ 6Schutzdauer

Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.

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