Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.
§ 7 GMG · GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 7 Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
…1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. (2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 24
…Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: 1. die Registernummer; 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6); 4. der Titel der Erfindung; 5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; 6. gegebenenfalls der Name sowie…
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