§ 52 Schlussbestimmungen
§ 52 Schlussbestimmungen — GMG
§ 52 Schlussbestimmungen — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40059645
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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