§ 52 Schlussbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2005
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GMG
Gliederung
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen
§ 52 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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