§ 46 Rekurs
§ 46 Rekurs — GMG
§ 46 Rekurs — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152658
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
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