(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 50d Abs. 1, in dritter Instanz ist § 50d Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 53a
…Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 44 Abs. 1, die Überschrift des VII. Hauptstücks, §§ 46 bis 50d samt Überschriften, §§ 51b und 54 Z 4…
§ 47
…Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung. 2. Die…
§ 32
…im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung). (4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden. (5) Auf die Übertragung des Rechtes…