§ 43 Auskunftspflicht
In Kraft seit 01. April 1994
Up-to-date
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 32
…oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden. (3) Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung). (4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des…