BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 40

§ 40Gebrauchsmusterblatt

Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 23, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 33 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben.

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